Jugendarbeit | Förderung von Ausfall- und Stornokosten
  22.05.2020


Um die Vereine zu entlasten, hat der baden-württembergische Sozial- und Integrationsminister Manne Lucha zugesichert, dass das Land krisenbedingte Ausfall- und Stornokosten für bereits geplante Maßnahmen in der Jugendarbeit, abweichend von den bestehenden Förderrichtlinien, übernehmen wird. Dies betrifft Jugenderholungsmaßnahmen sowie Jugendbildungsmaßnahmen (Lehrgänge, Seminare und Praktische Maßnahmen).

Vereine können über ihre Ausfall- und Stornokosten über ein Formular nachweisen. Dabei gilt:

  • Ausfall- und Stornokosten müssen sich auf Projekte beziehen, die nach den allgemeinen Vorschriften für Jugenderholungs- bzw. Jugendbildungsmaßnahmen förderfähig sind
  • Ausfall- und Stornokosten sind förderfähig, wenn die Durchführung des Projektes nach § 3 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17.3.2020 verboten wurde
  • Es gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht. D.h. zunächst müssen alle Möglichkeiten genutzt worden sein, um den entstehenden finanziellen Schaden zu reduzieren bzw. absehbare Schäden zu vermeiden. Die Beachtung des Grundsatzes der allgemeinen Schadensminderungspflicht ist zu dokumentieren

Mehr Infos: https://www.wlsb.de/geschaeftsstelle-zuschuesse-arbeitshilfen-vorbild-sein/wsj-news/963-foerderung-von-ausfall-und-stornokosten-in-der-jugendarbeit

Quelle: Württembergische Sportjugend (wsj)

Jugendarbeit | Förderung von Ausfall- und Stornokosten