Corona-Verordnung | Individualsport weitestgehend möglich
  02.11.2020


Die Landesregierung Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 1. November 2020 ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Nach der ab dem 2. November 2020 gültigen neuen Corona-Verordnung werden laut dem Württembergischen Landesportbund (WLSB) öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich anderer Einrichtungen wie Fitnessstudios, Yogastudios und Tanzschulen für den Publikumsverkehr geschlossen. Im Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts dürfen diese jedoch genutzt werden. Erlaubt ist außerdem die Nutzung für den Spitzen- und Profisport, dienstliche Zwecke (etwa Polizei und Feuerwehren) sowie den Schulsport und den Studienbetrieb (Hochschulen).

Weitläufige Anlagen wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung der Toiletten, Umkleiden und Duschen ist, dass sie nicht geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen. Schwangerschafts- und Geburtsvorbereitungskurse können stattfinden. Auch weiterhin erlaubt ist der Reha-Sport. Vom Betriebsverbot ausgenommen sind außerdem Sportboothäfen und Sportflugplätze.Training und Wettkämpfe im Profisport dürfen nur noch ohne Zuschauer unter Einhaltung der strengen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen stattfinden.

Mehr Infos: https://www.wlsb.de/aktuelles/news/1083-freizeit-und-amateurindividualsport-allein-oder-zu-zweit-weitestgehend-moeglich

Quelle: Württembergischer Landessportbund

 

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