Corona | Auswirkungen der Alarmstufe II auf den Sport
  28.11.2021


Seit dem 24. November 2021 gilt in Baden-Württemberg die Alarmstufe II. Diese wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 6,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 450 erreicht oder überschreitet. In der Alarmstufe II gilt in bestimmten Bereichen 2G+. Das bedeutet, dass auch geimpfte und genesene Personen einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen müssen. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gelten Kontaktbeschränkungen von 1 Haushalt + 1 weitere Person.

Wenn ein Test-, Genesenen- oder Impfnachweis erforderlich ist, sind die Veranstalter:innen / Betreiber:innen / Dienstleister:innen / Anbieter:innen verpflichtet, diese zu kontrollieren. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden. Die Vorlage des Ausweisdokuments ist bei mehrfachem Wiederbetreten derselben Veranstaltung nicht erforderlich, wenn beim ersten Zutritt bereits ein Abgleich mit den Daten im Nachweisdokument stattgefunden hat. Zulässig ist auch die Verwendung von Verifikationsmethoden. So kann die Kenntlichmachung einer bei oder vor ersten Zutritt überprüften Person in geeigneter Weise (z. B. mit Bändchen) erfolgen. Für den Sport gelten seit dem 27. November 2021 neue Regeln, die der Landessportverband Baden-Württemberg auf seiner Homepage aufgelistet hat. In der dortigen Übersicht kann man die Auswirkungen auf den Sport nachlesen.

Mehr Infos: https://www.lsvbw.de/corona-alarmstufe-ii/

Quelle: Landessportverband Baden-Württemberg

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