Fußball | Corona-Alarmstufe in Baden-Württemberg
  19.11.2021


Seit Mittwoch (17. November 2021) befindet sich Baden-Württemberg in der Corona-Alarmstufe. Die Corona-Verordnung Sport des Landes sieht im Amateurfußball weitreichende Einschränkungen für Nicht-Immunisierte, d.h. weder geimpfte noch genesene Personen, vor. Für immunisierte Personen gibt es aktuell keine weiteren Einschränkungen. Der Württembergische Fußballverband beantwortet im Folgenden die häufigsten Fragen seiner Vereine.

Was gilt in der Alarmstufe?

Spieler*innen, Schiedsrichter*innen & Mitwirkende: 3G+ im Freien, 2G im Innenraum
Beschäftigte: 3G im Freien sowie Innenraum
Zuschauer*innen: 2G

Wer gilt als Beschäftigte/r? Wer gilt als Mitwirkende/r?

Beschäftigte im Sinne der Verordnungen sind Vereins-Trainer*innen (auch ehrenamtlich tätige) und Vertragsspieler*innen. Für Beschäftigte gilt in allen Stufen ein „einfacher“ 3G-Nachweis, sowohl im Freien als auch in Innenräumen. Als Trainer*innen sind in der Regel diejenigen Personen anzusehen, die im Vereinsmeldebogen bzw. Spielbericht als solche eingetragen sind. Vertragsspieler*innen sind Personen, die einen schriftlichen Vertrag mit einem Verein eingegangen sind und eine Mindestvergütung von 250 Euro pro Monat erhalten.

Alle weiteren Personen, d.h. Betreuer*innen, Teamoffizielle, weitere Helfer und auch Schiedsrichter*innen werden laut Corona-Verordnung Sport als Mitwirkende betrachtet. Für Mitwirkende gelten in der Alarmstufe dieselben Regelungen wie für die Spieler*innen (3G+ im Freien, 2G im Innenraum).

Gilt die Ausnahme für Beschäftigte auch für den Spielbetrieb?

In den vergangenen Tagen gab es viel Irritation um das Sonderrecht der "beschäftigten Personen", die lediglich einen einfachen 3G-Nachweis erbringen müssen, um das Sportgelände inklusive Innenräume zu betreten. Laut Corona-Verordnung Sport besteht diese Ausnahme sowohl im Trainings- als auch im Spielbetrieb. Die für den Spielbetrieb in §4 Absatz 3 Nummer 9 formulierten, schärferen Regelungen beziehen sich lediglich auf nicht-beschäftigte Personen. Diese Einschätzung bestätigt sich in der Begründung zur Änderung der Corona-Verordnung Sport vom 4. November und wurde uns auf Nachfrage vom zuständigen Kultusministerium bestätigt.

Was gilt für Kinder & Schüler*innen?

Kinder unter sechs Jahren, noch nicht eingeschulte Kinder und alle Schüler*innen sind - unabhängig von der Schulart - generell von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Sie werden gleichbehandelt mit Genesenen und Geimpften. Der Schüler-Status kann durch ein entsprechendes Ausweisdokument oder einen sonstigen schriftlichen Nachweis der Schule glaubhaft gemacht werden. Achtung: Für Volljährige gilt diese Sonderregelung nur noch bis Jahresende.

Eine Ausnahme gibt es für Personen unter 18 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen. Diese können in der Warn- und Alarmstufe anstatt eines PCR-Tests weiterhin einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen. Für Studierende gibt es keine gesonderten Regelungen. 

Wer ist für die Umsetzung verantwortlich?

Die Heimvereine sind als Veranstalter und Hausrechtsinhaber laut Corona-Verordnung dazu verpflichtet, die Regeln auf ihrem Sportgelände umzusetzen. Zur Vereinfachung des Nachweises durch den Gastverein haben wir ein mit dem Kultusministerium abgestimmtes Dokument bereitgestellt.

Mehr Infos: https://www.wuerttfv.de/news/alarmstufe-das-gilt-am-wochenende-auf-den-sportplaetzen-in-baden-wuerttemberg/

Quelle: Württembergischer Fußballverband

Fußball | Corona-Alarmstufe in Baden-Württemberg